Vernehmlassung neue Gemeindeordnung 2018

Die CVP Männedorf lehnt die pauschale Abschaffung aller Kommissionen und der Sozial­behörde ab. Sie schlägt dem gegenüber ein differenziertes Vorgehen vor, bei dem einzelne Kommissionen abgeschafft werden, andere, wie auch die Sozialbehörde, gestärkt, um den Gemeinderat effizient, kostengünstig und bürgernah zu unterstützen und zu entlasten und so mit beizutragen, dass das Amt eines Gemeinderates wieder miliztauglich wird.

Ausserdem verlangt die CVP Männedorf Korrekturen bei den finanziellen Kompetenzen. Das vom Stimmbürger anlässlich der Wahlen in die gewählten Behörden übertragene Vertrauen, soll sich auch in den Ausgabegrenzen niederschlagen. Viel mehr noch müssen Doppelspurig­keiten zwischen Gemeindeversammlung und Urnenabstimmungen ausgeräumt werden. Die CVP setzt sich dezidiert für die Urzelle der Demokratie, die Gemeindeversammlung als Ort der Diskussion, Rede und Gegenrede ein. Die Geschäfte sollen möglichst immer abschliessend beschlossen werden. Mittels einer Präzisierung will die CVP Männedorf auch verhindern, dass Lobbyorganisationen aufmarschieren, ein Geschäft durchwinken und die noch laufende Versammlung wieder verlassen.

1. Vorbemerkung
1.1. Die Vernehmlassungsunterlagen, wie sie im Internet aufgeschaltet sind, sind unterschiedlich strukturiert, die Artikel verschieden numeriert und stimmen nur teilweise überein. So entspricht im Vergleich von „Synoptische Darstellung mit Änderungen“ vom 6. September 2016 mit „Synoptische Darstellung ohne Änderungen“ vom 6. September 2016 Art. 1 = Art. 2; Art. 2 = Art. 1; Art. 7 = Art. 12, etc. Abschnitt II aus der Darstellung mit Änderungen ist in der Darstellung ohne Änderungen teilweise gestrichen, teilweise an anderem Ort doch noch drin. Dies ist äusserst verwirrlich und im Austausch, z.B. zwischen Parteimitgliedern oder auch zwischen den Vernehmlassenden mit dem Vernehmlasser führt dies zu nicht nachvollziehbaren Aussagen. Wir empfinden diese Ausgangslage als unzumutbar.

1.2. Im folgenden verwenden wir weitgehend die Numerierung gemäss der „Synoptischen Darstellung mit Änderungen“ vom 6. September 2016.

1.3. Da wir uns nicht nur zu einzelnen Artikeln vernehmen lassen, sondern auch grundsätzliche Überlegungen zur vorliegenden Revision anstellen, erlauben wir uns, die Vernehmlassung in freier Prosa einzureichen.

2. Einleitung
2.1. Die neue Gemeindeordnung liegt ganz im Trend, den Staat zu verschlanken. Das mag auf höherer Stufe berechtigt sein, auf Gemeindeebene jedoch, unterläuft dies die Einflussmöglichkeiten des Stimmbürgers und hebelt die Demokratie aus. Wenn eine Gemeinde nur noch verwaltet wird, entsteht ein Demokratiedefizit, denn das Ermessen fällt weg. Das Ausnützen von Ermessensspielraum ist die Aufgabe gewählter Behörden und nicht der professionellen Verwaltung, welche ihrerseits nicht ermessen soll und wird – auch um kein Risiko einzugehen.

2.2. Heute tut es Not, Entscheide von Menschen für Menschen zur fällen. Nicht die simple Anwendung von Vorschriften oder Abarbeitung von Checklisten, sondern Fingerspitzengefühl sind nötig, um ein Gemeinwesen zusammenzuhalten und zu führen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der Verwaltung, sondern der gewählten Behörden und Kommissionen, welche bestehenden Ermessensspielraum ausschöpfen kann und soll. Wenn nun Behörden und Kommissionen verkleinert und abgeschafft werden, untergräbt dies das Verhältnis der Mitbürger zum Staat und beide werden voneinander entfremdet.

2.3. Die Arbeit in „kleinen“ Behörden wie Schulpflege und Sozialbehörde, sowie Kommissionen ist oft auch eine staatspolitische Ausbildung und ein Sprungbrett für eine weitere politische Karriere, sei es im Gemeinderat oder auch im Kantonsrat. Wenn nun ein Grossteil dieser Behörden und Kommissionen über einen Kamm geschert und abgeschafft werden, laufen wir die Gefahr, dass nur noch Juristen und Selbstdarsteller Politik betreiben, was nicht repräsentativ für die Bevölkerung ist.

2.4. Will der Gemeinderat eine wirklich schlanke Organisation, müsste er etwa über Formen nachdenken, wie sie weiter seeaufwärts im Kanton St. Gallen üblich sind mit einem vollamtlichen Gemeindepräsidenten und Milizgemeinderäten.

2.5. Bei den Antworten zu den einzelnen Artikeln tut dies die CVP insbesondere aus dem Blickwinkel der Stärkung der Urzelle der Demokratie, der Gemeindeversammlung. Der CVP Männedorf ist es wichtig, dass die Gemeindeversammlung reich mit Kompetenzen ausgestattet und somit attraktiv ist.

3. Abschaffung Sozialbehörde und aller Kommissionen
3.1. Dem Gemeinderat geht es angeblich mit dieser Vorlage darum, den Gemeinderat zu entlasten und wieder miliztauglich zu machen. Wenn er nun aber eine ganze Reihe von Kommissionen und die Sozialbehörde abschafft, kann nur ein Teil dieser Aufgaben von der Verwaltung übernommen werden. Gewisse Aufgaben müssen zwingend von gewählten Behördenmitgliedern erledigt werden. Die Reform wird in dem Fall ad absurdum geführt und einzelne Gemeinderäte zusätzlich belastet.

3.2. Ausserdem wird die Verwaltung weiter aufgebläht. Stabsstellen in der Verwaltung kosten wesentlich mehr. Dies widerläuft den Sparanstrengungen, welchen der Gemeinderat zur Zeit mit grossem Eifer die Gemeinde unterzieht. Die Verwaltung darf durch die Änderungen der Gemeindeordnung nicht weiter vergrössert werden. Es ist bereits heute stossend, dass die Verwaltung und Steueraufwand in dem Zeitraum, in welchem die Bevölkerung um 30% gewachsen ist, um approximativ 50% zugenommen hat. Einem solchen ungebremsten Wachstum muss dringend Halt geboten werden. Das Übertragen von immer mehr Aufgaben an die Verwaltung ist dabei das denkbar schlechteste Mittel.
3.3. Es sei jede Kommission und die Sozialbehörde einzeln zu betrachten. In einigen Fällen mag ein Gremium obsolet sein, dann sei es aufzulösen. In anderen Fällen müssen ggf. die Aufgaben überdacht und angepasst werden. Es ist im Sinne einer Stärkung der Sozialbehörde und der verbleibenden Kommissionen ernsthaft in Betracht zu ziehen, diesen Gremien mehr Spielraum, Aufgaben und vor allem auch Kompetenzen zu übertragen. So könnten sie aktiv zur Entlastung der Gemeinderäte und der Miliztauglichkeit des Gemeinderates beitragen, in dem sie in manchen Fällen ohne Gemeinderatsvertreter tagten und für diese Geschäfte vorprüften oder aufbereiteten.

3.4. Einer Aufhebung stimmen wir nur dort zu, wo andere Organisationsformen den Ablauf vereinfachen oder das Gremium obsolet geworden ist; siehe 4.16.

3.5. Wenn mehr Leute in einem politischen Gremium tätig sind, sind auch ein grösserer Teil der Bevölkerung mit deren Exponenten bekannt. Die Gemeindebehörden erreichen so eine grössere Nähe zur Bevölkerung, was der direkten Demokratie förderlich ist. Vor noch rund 40 Jahren hatte rund jeder 20. Haushalt direkten Bezug zu einem Amtsträger, bei einem Vorgehen gemäss Vorlage wird es noch rund jeder 300. Haushalt sein. Dies führt zu einer grösseren Distanz zu Behörden und Gemeinde, weniger Betroffenheit, niedriger Stimmbeteiligung und schwächt die direkte Demokratie. Milizbehörden sind Bestandteil der Gemeindekultur und der schweizerischen politischen Kultur.

4. Einzelberatung
4.1. Art. 3 der Mustergemeindeordnung des Kantons fehlt. Da im Gesetz von „Gemeindevorsteherschaft“ die Rede ist, muss die örtlich übliche Bezeichnung des Vorstandes in der Gemeindeordnung aufgenommen werden. Die Gemeindeordnung sei zu ergänzen: „Der Vorstand der Gemeinde Männedorf heisst Gemeinderat.“

4.2. Es ist richtig, dass was im übergeordneten Recht geregelt ist, nicht in die Gemeindeordnung aufgenommen wird. Hingegen soll in den Marginalien auf die entsprechenden kantonalen oder nationalen Gesetze und Verordnungen verweisen werden. Für den Bürger massgebend ist einzig die Transparenz. Die Gemeindeordnung soll auch für den einfachen Mann von der Strasse lesbar sein.

4.3. Art. 10 Die Gemeindeversammlung soll weiterhin im Einzelfall hin bis zum Betrag von 5 Millionen Franken entscheiden können, ebenso über Zusatzkredite zu den der Urne unterbreiteten grösseren Ausgaben. Übrige betroffene Artikel (z.B. Finanzkompetenzen) sind analog anzupassen. Begründung: Stärkung der Gemeindeversammlung und Attraktivitätssteigerung derselben. Ausserdem ist es wesentlich effizienter und kostengünstiger, wenn ein Geschäft an der Gemeindeversammlung endgültig und abschliessend entschieden werden kann. Eine attraktive Gemeindeversammlung braucht auch entsprechende Kompetenzen. Des weiteren bietet die Gemeindeversammlung Platz für Diskussion des Geschäftes. Eine Urnenabstimmung verfügt über kein eigenes Diskussionsforum. Ausserdem spart sich der Gemeinderat ja das bisherige Amtsblatt (Seezeitung), welches zumindest punktuell Leserbriefe abgedruckt hatte. Dies schränkt die freie Diskussion und Meinungsbildung stark ein. Die Begründung mit der geringen Frequenz ist müssig, da es jedem anheim genommen ist, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen. Vielmehr soll die Gemeindeversammlung als Urzelle der direkten Demokratie gestärkt werden, indem sie über attraktive Kompetenzen verfügt.

4.4. Art. 10.11 Die Gemeindeversammlung soll Investitionen bis zur Höhe von 4 Millionen Franken abschliessend beschliessen können. Begründung siehe 4.3.

4.5. Art. 12 Es soll klar geregelt sein wovon ⅓ berechnet wird: Von der Anzahl der Anwesenden beim ursprünglichen Geschäft oder bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt. Im Sinne der Stärkung der Gemeindeversammlung und zur Vermeidung, dass vorzeitiges Verlassen der Versammlung das Quorum unnötig hochschraubt, soll das ⅓ so geregelt sein, dass als Ganzes die Anzahl Stimmberechtigter zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

4.6. Art. 13.5 sei zu ergänzen mit „die Sozialbehörde“.

4.7. Art. 15 Die Wohnsitzpflicht ist richtig und wichtig.

4.8. Art. 18.6 ff. seien anzupassen analog zu Art. 10 auf 4 Millionen Franken.
Ausserdem sind die Minimalbeträge von 100 000 Franken beizubehalten. Die in der Vorlage gesetzten tieferen Beträge sind zu niedrig und schränken die Behörden unnötig ein. Wenn eine Behörde gewählt wird, sollte ihr auch ein gewisses Vertrauen entgegengebracht werden. Es muss nicht für relativ kleine Beträge die Gemeindeversammlung bemüht werden, sondern vielmehr diese
gegen oben durch Anhebung, bzw. Beibehaltung der Obergrenze auf 4, bzw. 5 Millionen Franken zu stärken. Weitere Begründungen siehe 4.3.

4.9. Art. 27 Ein kleiner Gemeinderat arbeitet tendenziell effizienter und konzentriert sich mehr auf strategische Aufgaben und das Wesentliche. Die Diskussion im Plenum wird vereinfacht; die Arbeit effizient. Wenn der Gemeinderat aus weniger Mitgliedern als Verwaltungsabteilungen besteht, verhindert dies eigentliches „Gärtchendenken“. In vielen Gemeinden des Kantons bestehen Gemeinderäte mit fünf Mitgliedern. Im Anbetracht unserer politische breit gefächerten Gemeinde, erachtet es die CVP jedoch noch nicht als richtig, den Gemeinderat auf fünf zu reduzieren. Ein Siebnergremium scheint zum heutigen Zeitpunkt richtig zu sein. Eine noch stärkere Reduktion kann erst dann entschieden werden, wenn die weiterbestehenden Kommissionen und die Sozialbehörde reorganisiert und gestärkt sind. Die Gefahr eines kleinen und effizienten Gemeinderates ohne Ressortverantwortung und weiteren gewählten Behörden ist, dass keine politisch verantwortlichen Ansprechpersonen vorhanden sind.
4.10. Art. 28.16 sei zu ergänzen gemäss Fettdruck: der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden, soweit diese nicht den Bereich Schule, Bildung und Soziales betreffen oder die Gemeindeversammlung zuständig ist.“

4.11. Art. 28.21 sei zu ergänzen gemäss Fettdruck: „die Erstellung von baurechtlichen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen soweit dies nicht kantonalem Recht zu entsprechen hat bzw. unterstellt ist, und Arealüberbauungen.“

4.12. Art. 28.33 (d.h. der nach 28.32 eingeschobene nicht numerierte Artikel), der besagt, dass der Gemeinderat bestimmte Aufgaben an Gemeindeangestellten übertragen kann, erscheint der CVP richtig.

4.13. Die Finanzbefugnisse des Gemeinderates und der Schulpflege seien in der gesamten Gemeindeordnung gemäss den gestellten Anträgen anzupassen.

4.14. Art. 34 Organisatorisches intern zu regeln funktioniert nicht, sonst sind die Gemeinderäte nur noch Hampelmänner der Verwaltung. Es ist unklar, wer zuständig ist, wenn ein Bürger in der Verwaltung anstösst. Deshalb sei die Gemeindeordnung wie folgt zu ändern: Art. 34 (neu): Der Gemeinderat bildet bei der Konstituierung sieben Ressorts (incl. Schule). Er bestimmt die Aufteilung frei. Änderungen während der Legislatur sind nicht vorgesehen.

4.15. Art. 10.4. ist wichtig, insbesondere wegen der Beteiligung am Kreisspital Männedorf.

Sozialbehörde und Kommissionen
4.16 Art. 46 ff. Der pauschalen Abschaffung von Sozialbehörde und der Kommissionen muss klar widersprochen werden. Es muss eine nüchterne Fall-zu-Fall-Beurteilung vorgenommen werden, die auch eine Umgestaltung oder nur eine selektive Auflösung von Gremien ermöglicht. Es gibt Kommissionen wie etwa die Chilbikommission, welche ohne weiteres durch ein Organisationskommittee ersetzt werden können. Andere Gremien sind weiterhin wichtig oder deren Aufgaben können so angepasst, resp. erweitert werden, dass das Gremium weiterhin eine Existenzberechtigung hat und gleichzeitig den Gemeinderat entlastet (Ziel der Revision). Gegebenenfalls müssen Sitzungskadenz, Sitzungsdauer und Entschädigung angepasst werden. Des weiteren verweisen wir explizit auf die einleitenden Ausführungen unter Ziffern 2 und 3.

4.17. Art. 29 Den Kommissionen (ob ständig oder ad hoc) und Behörden (Schulpflege, Sozialbehörde), sei immer die volle (nicht nur teilweise) Finanzkompetenz zu übertragen. So kann das betreffende Organ seine Arbeit vollständig erledigen ohne unnötiges hin-und-her. Dies führt zu mehr Effizienz und Entlastung der delegierenden Behörde.

4.18. Ein Gremium auflösen, um es dann direkt durch einen Ausschuss o.ä. zu ersetzen, ist unverständlich.

Landschaftskommission
4.19. Da es dem Zufall überlassen ist, ob entsprechende Fachleute im Gemeinderat vertreten sind oder nicht, ist eine solche, mit externen Fachleuten besetzte Kommission weiterhin wichtig. Mit der zunehmenden Verdichtung und Verstädterung unserer Gemeinde steigt der Wert der Landschaft ungemein. Wie emotional dies die Bevölkerung beschäftigt, zeigt etwa der Abstimmungskampf um die Kulturlandinitiative. Mit dem vom Gemeinderat angestrebten nachhaltigen Bevölkerungswachstum und der damit einhergehenden Verknappung des Bodens nimmt die Wichtigkeit eines sorgsamen Umgangs mit der Landschaft weiter zu. Der Gemeinderat ist deshalb je länger desto mehr auf die Unterstützung der Landschaftskommission angewiesen – ausser er nimmt in Kauf, dass Männedorf schon in wenigen Jahren eine gesichts- und charakterlose Männestadt irgendwo in der Agglomeration ist.

4.20. Ein sorgsamer Umgang mit der Landschaft und der Umgebung, was dazu beiträgt, dass wir uns hier zu Hause fühlen und das Dorf als Heimat, heisst ja nicht, dass jeder Grashalm, der heute wächst, auch in 20 Jahren noch da sein muss. Um mit den knappen Ressourcen (Land und Geld) ein gutes Resultat zu erreichen, braucht es jedoch mehr als einen Milizgemeinderat, der nebenbei noch rasch eine 08/15-Strategie absegnet. Die Landschaftskommission ist hier eine gute und wichtige Ergänzung – wenn geschickt besetzt auch sehr bürgernah – die auch für die nötige Kontinuität sorgt. Vielmehr noch, nach den beschlossenen Austritten der Gemeinde aus entsprechenden Organisationen wie etwa dem Landschaftsschutz-Schutzverband (ZSL/VSLZ).

Sozialbehörde
4.21. Art. 46 ff. seien nicht zu streichen. Es ist richtig, dass die Sozialbehörde heute nicht mehr gleich viele Aufgaben wahrnimmt, als früher. Die Übertragung der restlichen Aufgaben an den Gemeinderat widerspricht jedoch dem erklärten Ziel der Revision der Gemeindeordnung, den Gemeinderat zu entlasten und dessen Amt wieder miliztauglich zu machen.

4.22. Ein grosser Teil der Aufgaben der Sozialbehörde würden an die Verwaltung delegiert. Dies führt tendenziell zu mehr Bürokratie und zu Kostensteigerung durch höhere Pensen im Sozialamt. Dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 2.2 und unter 3.2 verwiesen. Die Sozialbehörde kann besser den Umständen entsprechend reagieren, und im Gegensatz zur Verwaltung politischen Spielraum ausnutzen.

4.23. Bei der Integration von Menschen am Rande der Gesellschaft in dieselbe ist der Bezug zum Dorf wichtig. Manche Angehörige der Verwaltung wohnen jedoch ausserhalb der Gemeinde, womit eine der Grundlagen für eine erfolgreiche Integration wegfällt. Die Sozialarbeiter kennen zwar die Empfänger, oft jedoch die Gegebenheiten ihres Arbeits-, jedoch nicht Wohnortes nur wenig. Dies kann zu einer Entfremdung führen, wie dies etwa bei der KESB beobachtet werden kann. Die Behördenmitglieder kennen nicht nur Männedorf, sondern auch dessen Einwohner. Die Vernetzung, welche die mehrköpfige bisherige Behörde bietet, kann ein Sozialamt nie bieten. Die Sozialbehörde ist Garantin für Bürgernähe, Effizienz, Fachkunde und Kenntnis der lokalen Verhältnisse.

4.24. Die zunehmende Abschiebung sozialer Aufgaben an die Kirchgemeinden zeigt, dass der humane Aspekt in den Gemeindebehörden je länger desto weniger vorhanden ist. Anstatt die Sozialbehörde abzuschaffen, ist sie vielmehr zu stärken; ihren Aufgabenkatalog zur Entlastung des Gemeinderates zu ergänzen und Kompetenzen soweit möglich vollständig zu übertragen, dass sie Geschäfte möglichst auch abschliessend und nicht nur beratend beschliessen kann. Die CVP sieht sie ebenso wie die Schulpflege als Transmissionselement zwischen der operativen und der strategischen Ebene.

4.25. Die Sozialbehörde hat die Verantwortung für wichtige Bereiche wie etwa aus dem Kleinkinderbereich übernommen, die sich die ehemalige Schulgemeinde und die ehemalige politische Gemeinde seit Jahren wie einen schwarzen Peter gegenseitig zuschieben. Damit hilft die Sozialbehörde seit Jahren mit geringem finanziellen Einsatz hohe Folgekosten sowohl in der Schule als auch im Sozialen zu verhindern oder zu mindern. Des weiteren siehe unter 3.3.

4.26. Als Milizbehörde sind die Mitglieder der Sozialbehörde vom Volk gewählt, Angestellte der Gemeinde nicht. Wenn die Arbeit der Behörde nicht gut ist, können durch den Stimmbürger neue Mitglieder gewählt werden. Auf die Verwaltungsangestellten hat er keinen Einfluss.

4.27. Gemäss Untersuchungen des Gemeinderates Egg, die er im Argumentarium zur Abschaffung der dortigen Sozialbehörde angeführt hat, bleibe die Qualität der Leistung (bei einer Auflösung der Behörde) "im besten Fall" stabil. In diesem äusserst sensiblen Bereich kann einem solchen schleichenden Qualitätsabbau nicht zugestimmt werden, einerseits aus Sicht der betroffenen Klienten, anderseits aber auch ganz klar aus Sicherheitsgründen (für die Angestellten des Sozialamtes). Bei fast allen tragischen Zwischenfällen im Sozialwesen in letzter Zeit ist es immer dann gekommen, wenn sich jemand nur noch verwaltet vorgekommen ist. Heute kann sich jeder, der sich von der Verwaltung nicht ernst genommen fühlt, an die Sozialbehörde wenden, was auch vorkommt. An wen wenden sich diese Leute in ihrer Not, wenn es nur noch einen – wie vom Gemeinderat angestrebten – ressortlosen Strategiegemeinderat gibt?

Liegenschaftenkommission
4.28. Art. 48 sei beizubehalten. Diese Kommission bestehend aus Vertretern von Schule und ehemaliger politischer Gemeinde ist zwingend nötig zur Koordination des Raumbedarfs von Schule und Verwaltung. Sollten die ehemalige Schulgemeinde und die ehemalige politische Gemeinde einmal zu einer wirklichen Einheit zusammengewachsen sein, mag diese Frage neu beurteilt werden.



12./22./25.11.2016 bs/cr/dh/er/lh/re/wt