Ausserdem
verlangt die CVP Männedorf Korrekturen bei den finanziellen
Kompetenzen. Das vom Stimmbürger anlässlich der Wahlen in die
gewählten Behörden übertragene Vertrauen, soll sich auch in den
Ausgabegrenzen niederschlagen. Viel mehr noch müssen
Doppelspurigkeiten zwischen Gemeindeversammlung und
Urnenabstimmungen ausgeräumt werden. Die CVP setzt sich dezidiert
für die Urzelle der Demokratie, die Gemeindeversammlung als Ort der
Diskussion, Rede und Gegenrede ein. Die Geschäfte sollen möglichst
immer abschliessend beschlossen werden. Mittels einer Präzisierung
will die CVP Männedorf auch verhindern, dass Lobbyorganisationen
aufmarschieren, ein Geschäft durchwinken und die noch laufende
Versammlung wieder verlassen.
1. Vorbemerkung
1.1. Die
Vernehmlassungsunterlagen, wie sie im Internet aufgeschaltet sind,
sind unterschiedlich strukturiert, die Artikel verschieden numeriert
und stimmen nur teilweise überein. So entspricht im Vergleich von
„Synoptische Darstellung mit Änderungen“ vom 6.
September 2016 mit „Synoptische Darstellung ohne
Änderungen“ vom 6. September 2016 Art. 1 = Art. 2; Art. 2 = Art.
1; Art. 7 = Art. 12, etc. Abschnitt II aus der Darstellung mit
Änderungen ist in der Darstellung ohne Änderungen teilweise
gestrichen, teilweise an anderem Ort doch noch drin. Dies ist
äusserst verwirrlich und im Austausch, z.B. zwischen
Parteimitgliedern oder auch zwischen den Vernehmlassenden mit dem
Vernehmlasser führt dies zu nicht nachvollziehbaren Aussagen. Wir
empfinden diese Ausgangslage als unzumutbar.
1.2. Im folgenden
verwenden wir weitgehend die Numerierung gemäss der „Synoptischen
Darstellung mit Änderungen“ vom 6. September 2016.
1.3. Da wir uns
nicht nur zu einzelnen Artikeln vernehmen lassen, sondern auch
grundsätzliche Überlegungen zur vorliegenden Revision anstellen,
erlauben wir uns, die Vernehmlassung in freier Prosa einzureichen.
2. Einleitung
2.1. Die neue
Gemeindeordnung liegt ganz im Trend, den Staat zu verschlanken. Das
mag auf höherer Stufe berechtigt sein, auf Gemeindeebene jedoch,
unterläuft dies die Einflussmöglichkeiten des Stimmbürgers und
hebelt die Demokratie aus. Wenn eine Gemeinde nur noch verwaltet
wird, entsteht ein Demokratiedefizit, denn das Ermessen fällt weg.
Das Ausnützen von Ermessensspielraum ist die Aufgabe gewählter
Behörden und nicht der professionellen Verwaltung, welche ihrerseits
nicht ermessen soll und wird – auch um kein Risiko einzugehen.
2.2. Heute tut es
Not, Entscheide von Menschen für Menschen zur fällen. Nicht die
simple Anwendung von Vorschriften oder Abarbeitung von Checklisten,
sondern Fingerspitzengefühl sind nötig, um ein Gemeinwesen
zusammenzuhalten und zu führen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der
Verwaltung, sondern der gewählten Behörden und Kommissionen, welche
bestehenden Ermessensspielraum ausschöpfen kann und soll. Wenn nun
Behörden und Kommissionen verkleinert und abgeschafft werden,
untergräbt dies das Verhältnis der Mitbürger zum Staat und beide
werden voneinander entfremdet.
2.3. Die Arbeit in
„kleinen“ Behörden wie Schulpflege und Sozialbehörde, sowie
Kommissionen ist oft auch eine staatspolitische Ausbildung und ein
Sprungbrett für eine weitere politische Karriere, sei es im
Gemeinderat oder auch im Kantonsrat. Wenn nun ein Grossteil dieser
Behörden und Kommissionen über einen Kamm geschert und abgeschafft
werden, laufen wir die Gefahr, dass nur noch Juristen und
Selbstdarsteller Politik betreiben, was nicht repräsentativ für die
Bevölkerung ist.
2.4. Will der
Gemeinderat eine wirklich schlanke Organisation, müsste er etwa über
Formen nachdenken, wie sie weiter seeaufwärts im Kanton St. Gallen
üblich sind mit einem vollamtlichen Gemeindepräsidenten und
Milizgemeinderäten.
2.5. Bei den
Antworten zu den einzelnen Artikeln tut dies die CVP insbesondere aus
dem Blickwinkel der Stärkung der Urzelle der Demokratie, der
Gemeindeversammlung. Der CVP Männedorf ist es wichtig, dass die
Gemeindeversammlung reich mit Kompetenzen ausgestattet und somit
attraktiv ist.
3. Abschaffung
Sozialbehörde und aller Kommissionen
3.1. Dem Gemeinderat
geht es angeblich mit dieser Vorlage darum, den Gemeinderat zu
entlasten und wieder miliztauglich zu machen. Wenn er nun aber eine
ganze Reihe von Kommissionen und die Sozialbehörde abschafft, kann
nur ein Teil dieser Aufgaben von der Verwaltung übernommen werden.
Gewisse Aufgaben müssen zwingend von gewählten Behördenmitgliedern
erledigt werden. Die Reform wird in dem Fall ad absurdum geführt und
einzelne Gemeinderäte zusätzlich belastet.
3.2. Ausserdem wird
die Verwaltung weiter aufgebläht. Stabsstellen in der Verwaltung
kosten wesentlich mehr. Dies widerläuft den Sparanstrengungen,
welchen der Gemeinderat zur Zeit mit grossem Eifer die Gemeinde
unterzieht. Die Verwaltung darf durch die Änderungen der
Gemeindeordnung nicht weiter vergrössert werden. Es ist bereits
heute stossend, dass die Verwaltung und Steueraufwand in dem
Zeitraum, in welchem die Bevölkerung um 30% gewachsen ist, um
approximativ 50% zugenommen hat. Einem solchen ungebremsten Wachstum
muss dringend Halt geboten werden. Das Übertragen von immer mehr
Aufgaben an die Verwaltung ist dabei das denkbar schlechteste Mittel.
3.3. Es sei jede
Kommission und die Sozialbehörde einzeln zu betrachten. In einigen
Fällen mag ein Gremium obsolet sein, dann sei es aufzulösen. In
anderen Fällen müssen ggf. die Aufgaben überdacht und angepasst
werden. Es ist im Sinne einer Stärkung der Sozialbehörde und der
verbleibenden Kommissionen ernsthaft in Betracht zu ziehen, diesen
Gremien mehr Spielraum, Aufgaben und vor allem auch Kompetenzen zu
übertragen. So könnten sie aktiv zur Entlastung der Gemeinderäte
und der Miliztauglichkeit des Gemeinderates beitragen, in dem sie in
manchen Fällen ohne Gemeinderatsvertreter tagten und für diese
Geschäfte vorprüften oder aufbereiteten.
3.4. Einer Aufhebung
stimmen wir nur dort zu, wo andere Organisationsformen den Ablauf
vereinfachen oder das Gremium obsolet geworden ist; siehe 4.16.
3.5. Wenn mehr Leute
in einem politischen Gremium tätig sind, sind auch ein grösserer
Teil der Bevölkerung mit deren Exponenten bekannt. Die
Gemeindebehörden erreichen so eine grössere Nähe zur Bevölkerung,
was der direkten Demokratie förderlich ist. Vor noch rund 40 Jahren
hatte rund jeder 20. Haushalt direkten Bezug zu einem Amtsträger,
bei einem Vorgehen gemäss Vorlage wird es noch rund jeder 300.
Haushalt sein. Dies führt zu einer grösseren Distanz zu Behörden
und Gemeinde, weniger Betroffenheit, niedriger Stimmbeteiligung und
schwächt die direkte Demokratie. Milizbehörden
sind Bestandteil der Gemeindekultur und der schweizerischen
politischen Kultur.
4. Einzelberatung
4.1. Art. 3 der
Mustergemeindeordnung des Kantons fehlt. Da im Gesetz von
„Gemeindevorsteherschaft“ die Rede ist, muss die örtlich übliche
Bezeichnung des Vorstandes in der Gemeindeordnung aufgenommen werden.
Die Gemeindeordnung sei zu ergänzen: „Der Vorstand der Gemeinde
Männedorf heisst Gemeinderat.“
4.2. Es ist richtig,
dass was im übergeordneten Recht geregelt ist, nicht in die
Gemeindeordnung aufgenommen wird. Hingegen soll in den Marginalien
auf die entsprechenden kantonalen oder nationalen Gesetze und
Verordnungen verweisen werden. Für den Bürger massgebend ist einzig
die Transparenz. Die Gemeindeordnung soll auch für den einfachen
Mann von der Strasse lesbar sein.
4.3. Art. 10 Die
Gemeindeversammlung soll weiterhin im Einzelfall hin bis zum Betrag
von 5 Millionen Franken entscheiden können, ebenso über
Zusatzkredite zu den der Urne unterbreiteten grösseren Ausgaben.
Übrige betroffene Artikel (z.B. Finanzkompetenzen) sind analog
anzupassen. Begründung: Stärkung der Gemeindeversammlung und
Attraktivitätssteigerung derselben. Ausserdem ist es wesentlich
effizienter und kostengünstiger, wenn ein Geschäft an der
Gemeindeversammlung endgültig und abschliessend entschieden werden
kann. Eine attraktive Gemeindeversammlung braucht auch entsprechende
Kompetenzen. Des weiteren bietet die Gemeindeversammlung Platz für
Diskussion des Geschäftes. Eine Urnenabstimmung verfügt über kein
eigenes Diskussionsforum. Ausserdem spart sich der Gemeinderat ja das
bisherige Amtsblatt (Seezeitung), welches zumindest punktuell
Leserbriefe abgedruckt hatte. Dies schränkt die freie Diskussion und
Meinungsbildung stark ein. Die Begründung mit der geringen Frequenz
ist müssig, da es jedem anheim genommen ist, an der
Gemeindeversammlung teilzunehmen. Vielmehr soll die
Gemeindeversammlung als Urzelle der direkten Demokratie gestärkt
werden, indem sie über attraktive Kompetenzen verfügt.
4.4. Art. 10.11 Die
Gemeindeversammlung soll Investitionen bis zur Höhe von 4 Millionen
Franken abschliessend beschliessen können. Begründung siehe 4.3.
4.5. Art. 12 Es soll
klar geregelt sein wovon ⅓ berechnet wird: Von der Anzahl der
Anwesenden beim ursprünglichen Geschäft oder bei Antragstellung zu
einem späteren Zeitpunkt. Im Sinne der Stärkung der
Gemeindeversammlung und zur Vermeidung, dass vorzeitiges Verlassen
der Versammlung das Quorum unnötig hochschraubt, soll das ⅓ so
geregelt sein, dass als Ganzes die Anzahl Stimmberechtigter zum
Zeitpunkt der Antragstellung gilt.
4.6. Art. 13.5 sei
zu ergänzen mit „die Sozialbehörde“.
4.7. Art. 15 Die
Wohnsitzpflicht ist richtig und wichtig.
4.8. Art. 18.6 ff.
seien anzupassen analog zu Art. 10 auf 4 Millionen Franken.
Ausserdem sind die
Minimalbeträge von 100 000 Franken beizubehalten. Die in der Vorlage
gesetzten tieferen Beträge sind zu niedrig und schränken die
Behörden unnötig ein. Wenn eine Behörde gewählt wird, sollte ihr
auch ein gewisses Vertrauen entgegengebracht werden. Es muss nicht
für relativ kleine Beträge die Gemeindeversammlung bemüht werden,
sondern vielmehr diese
gegen oben durch
Anhebung, bzw. Beibehaltung der Obergrenze auf 4, bzw. 5 Millionen
Franken zu stärken. Weitere Begründungen siehe 4.3.
4.9. Art. 27 Ein
kleiner Gemeinderat arbeitet tendenziell effizienter und konzentriert
sich mehr auf strategische Aufgaben und das Wesentliche. Die
Diskussion im Plenum wird vereinfacht; die Arbeit effizient. Wenn der
Gemeinderat aus weniger Mitgliedern als Verwaltungsabteilungen
besteht, verhindert dies eigentliches „Gärtchendenken“. In
vielen Gemeinden des Kantons bestehen Gemeinderäte mit fünf
Mitgliedern. Im Anbetracht unserer politische breit gefächerten
Gemeinde, erachtet es die CVP jedoch noch nicht als richtig, den
Gemeinderat auf fünf zu reduzieren. Ein Siebnergremium scheint zum
heutigen Zeitpunkt richtig zu sein. Eine noch stärkere Reduktion
kann erst dann entschieden werden, wenn die weiterbestehenden
Kommissionen und die Sozialbehörde reorganisiert und gestärkt sind.
Die Gefahr eines kleinen und effizienten Gemeinderates ohne
Ressortverantwortung und weiteren gewählten Behörden ist, dass
keine politisch verantwortlichen Ansprechpersonen vorhanden sind.
4.10. Art. 28.16 sei
zu ergänzen gemäss Fettdruck: „der
Abschluss und die Änderung von Anschluss- und
Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden, soweit diese nicht
den Bereich Schule, Bildung und Soziales
betreffen oder die Gemeindeversammlung zuständig ist.“
4.11.
Art. 28.21
sei zu ergänzen gemäss
Fettdruck: „die Erstellung
von baurechtlichen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen soweit dies nicht kantonalem Recht zu
entsprechen hat bzw. unterstellt ist,
und Arealüberbauungen.“
4.12. Art. 28.33
(d.h. der nach 28.32 eingeschobene nicht numerierte Artikel), der
besagt, dass der Gemeinderat bestimmte Aufgaben an
Gemeindeangestellten übertragen kann, erscheint der CVP richtig.
4.13. Die
Finanzbefugnisse des Gemeinderates und der Schulpflege seien in der
gesamten Gemeindeordnung gemäss den gestellten Anträgen anzupassen.
4.14. Art. 34
Organisatorisches intern zu regeln funktioniert nicht, sonst sind die
Gemeinderäte nur noch Hampelmänner der Verwaltung. Es ist unklar,
wer zuständig ist, wenn ein Bürger in der Verwaltung anstösst.
Deshalb sei die Gemeindeordnung wie folgt zu ändern: Art. 34 (neu):
Der Gemeinderat bildet bei der Konstituierung sieben Ressorts (incl.
Schule). Er bestimmt die Aufteilung frei. Änderungen während der
Legislatur sind nicht vorgesehen.
4.15. Art. 10.4. ist
wichtig, insbesondere wegen der Beteiligung am Kreisspital Männedorf.
Sozialbehörde
und Kommissionen
4.16 Art. 46 ff. Der
pauschalen Abschaffung von Sozialbehörde und der Kommissionen muss
klar widersprochen werden. Es muss eine nüchterne
Fall-zu-Fall-Beurteilung vorgenommen werden, die auch eine
Umgestaltung oder nur eine selektive Auflösung von Gremien
ermöglicht. Es gibt Kommissionen wie etwa die Chilbikommission,
welche ohne weiteres durch ein Organisationskommittee ersetzt werden
können. Andere Gremien sind weiterhin wichtig oder deren Aufgaben
können so angepasst, resp. erweitert werden, dass das Gremium
weiterhin eine Existenzberechtigung hat und gleichzeitig den
Gemeinderat entlastet (Ziel der Revision). Gegebenenfalls müssen
Sitzungskadenz, Sitzungsdauer und Entschädigung angepasst werden.
Des weiteren verweisen wir explizit auf die einleitenden Ausführungen
unter Ziffern 2 und 3.
4.17. Art. 29 Den
Kommissionen (ob ständig oder ad hoc) und Behörden (Schulpflege,
Sozialbehörde), sei immer die volle (nicht nur teilweise)
Finanzkompetenz zu übertragen. So kann das betreffende Organ seine
Arbeit vollständig erledigen ohne unnötiges hin-und-her. Dies führt
zu mehr Effizienz und Entlastung der delegierenden Behörde.
4.18. Ein Gremium
auflösen, um es dann direkt durch einen Ausschuss o.ä. zu ersetzen,
ist unverständlich.
Landschaftskommission
4.19. Da es dem
Zufall überlassen ist, ob entsprechende Fachleute im Gemeinderat
vertreten sind oder nicht, ist eine solche, mit externen Fachleuten
besetzte Kommission weiterhin wichtig. Mit der zunehmenden
Verdichtung und Verstädterung unserer Gemeinde steigt der Wert der
Landschaft ungemein. Wie emotional dies die Bevölkerung beschäftigt,
zeigt etwa der Abstimmungskampf um die Kulturlandinitiative. Mit dem
vom Gemeinderat angestrebten nachhaltigen Bevölkerungswachstum und
der damit einhergehenden Verknappung des Bodens nimmt die Wichtigkeit
eines sorgsamen Umgangs mit der Landschaft weiter zu. Der Gemeinderat
ist deshalb je länger desto mehr auf die Unterstützung der
Landschaftskommission angewiesen – ausser er nimmt in Kauf, dass
Männedorf schon in wenigen Jahren eine gesichts- und charakterlose
Männestadt irgendwo in der Agglomeration ist.
4.20. Ein sorgsamer
Umgang mit der Landschaft und der Umgebung, was dazu beiträgt, dass
wir uns hier zu Hause fühlen und das Dorf als Heimat, heisst ja
nicht, dass jeder Grashalm, der heute wächst, auch in 20 Jahren noch
da sein muss. Um mit den knappen Ressourcen (Land und Geld) ein gutes
Resultat zu erreichen, braucht es jedoch mehr als einen
Milizgemeinderat, der nebenbei noch rasch eine 08/15-Strategie
absegnet. Die Landschaftskommission ist hier eine gute und wichtige
Ergänzung – wenn geschickt besetzt auch sehr bürgernah – die
auch für die nötige Kontinuität sorgt. Vielmehr noch, nach den
beschlossenen Austritten der Gemeinde aus entsprechenden
Organisationen wie etwa dem Landschaftsschutz-Schutzverband
(ZSL/VSLZ).
Sozialbehörde
4.21. Art. 46 ff.
seien nicht zu streichen. Es ist richtig, dass die Sozialbehörde
heute nicht mehr gleich viele Aufgaben wahrnimmt, als früher. Die
Übertragung der restlichen Aufgaben an den Gemeinderat widerspricht
jedoch dem erklärten Ziel der Revision der Gemeindeordnung, den
Gemeinderat zu entlasten und dessen Amt wieder miliztauglich zu
machen.
4.22. Ein grosser
Teil der Aufgaben der Sozialbehörde würden an die Verwaltung
delegiert. Dies führt tendenziell zu mehr Bürokratie und zu
Kostensteigerung durch höhere Pensen im Sozialamt. Dazu wird
insbesondere auf die Ausführungen unter 2.2 und unter 3.2 verwiesen.
Die Sozialbehörde kann besser den Umständen entsprechend reagieren,
und im Gegensatz zur Verwaltung politischen Spielraum ausnutzen.
4.23. Bei der
Integration von Menschen am Rande der Gesellschaft in dieselbe ist
der Bezug zum Dorf wichtig. Manche Angehörige der Verwaltung wohnen
jedoch ausserhalb der Gemeinde, womit eine der Grundlagen für eine
erfolgreiche Integration wegfällt. Die Sozialarbeiter kennen zwar
die Empfänger, oft jedoch die Gegebenheiten ihres Arbeits-, jedoch
nicht Wohnortes nur wenig. Dies kann zu einer Entfremdung führen,
wie dies etwa bei der KESB beobachtet werden kann. Die
Behördenmitglieder kennen nicht nur Männedorf, sondern auch dessen
Einwohner. Die Vernetzung, welche die mehrköpfige bisherige Behörde
bietet, kann ein Sozialamt nie bieten. Die Sozialbehörde ist
Garantin für Bürgernähe, Effizienz, Fachkunde und Kenntnis der
lokalen Verhältnisse.
4.24. Die zunehmende
Abschiebung sozialer Aufgaben an die Kirchgemeinden zeigt, dass der
humane Aspekt in den Gemeindebehörden je länger desto weniger
vorhanden ist. Anstatt die Sozialbehörde abzuschaffen, ist sie
vielmehr zu stärken; ihren Aufgabenkatalog zur Entlastung des
Gemeinderates zu ergänzen und Kompetenzen soweit möglich
vollständig zu übertragen, dass sie Geschäfte möglichst auch
abschliessend und nicht nur beratend beschliessen kann. Die CVP sieht
sie ebenso wie die Schulpflege als Transmissionselement zwischen der
operativen und der strategischen Ebene.
4.25. Die
Sozialbehörde hat die Verantwortung für wichtige Bereiche wie etwa
aus dem Kleinkinderbereich übernommen, die sich die ehemalige
Schulgemeinde und die ehemalige politische Gemeinde seit Jahren wie
einen schwarzen Peter gegenseitig zuschieben. Damit hilft die
Sozialbehörde seit Jahren mit geringem finanziellen Einsatz hohe
Folgekosten sowohl in der Schule als auch im Sozialen zu verhindern
oder zu mindern. Des weiteren siehe unter 3.3.
4.26. Als
Milizbehörde sind die Mitglieder der Sozialbehörde vom Volk
gewählt, Angestellte der Gemeinde nicht. Wenn die Arbeit der
Behörde nicht gut ist, können durch den Stimmbürger neue
Mitglieder gewählt werden. Auf die Verwaltungsangestellten hat er
keinen Einfluss.
4.27. Gemäss
Untersuchungen des Gemeinderates Egg, die er im Argumentarium zur
Abschaffung der dortigen Sozialbehörde angeführt hat, bleibe die
Qualität der Leistung (bei einer Auflösung der Behörde) "im
besten Fall" stabil. In diesem äusserst sensiblen Bereich kann
einem solchen schleichenden Qualitätsabbau nicht zugestimmt werden,
einerseits aus Sicht der betroffenen Klienten, anderseits aber auch
ganz klar aus Sicherheitsgründen (für die Angestellten des
Sozialamtes). Bei fast allen tragischen Zwischenfällen im
Sozialwesen in letzter Zeit ist es immer dann gekommen, wenn sich
jemand nur noch verwaltet vorgekommen ist. Heute kann sich jeder, der
sich von der Verwaltung nicht ernst genommen fühlt, an die
Sozialbehörde wenden, was auch vorkommt. An wen wenden sich diese
Leute in ihrer Not, wenn es nur noch einen – wie vom Gemeinderat
angestrebten – ressortlosen Strategiegemeinderat gibt?
Liegenschaftenkommission
4.28. Art. 48 sei
beizubehalten. Diese Kommission bestehend aus Vertretern von Schule
und ehemaliger politischer Gemeinde ist zwingend nötig zur
Koordination des Raumbedarfs von Schule und Verwaltung. Sollten die
ehemalige Schulgemeinde und die ehemalige politische Gemeinde einmal
zu einer wirklichen Einheit zusammengewachsen sein, mag diese Frage
neu beurteilt werden.
12./22./25.11.2016
bs/cr/dh/er/lh/re/wt